Das E-Government Gesetz als Chance und Treiber für eine effizientere Verwaltung

Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) dient dem Ziel, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Bund, Ländern und Kommunen zu ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten. Bundesministerium des Innern - E-Government-Gesetz

Bereits im August 2013 ist das E-Government Gesetz in Kraft getreten und verpflichtet Behörden zur Förderung der elektronischen Verwaltung. Das übergeordnete Ziel ist es, die elektronischen Kommunikation mit Behörden für Bürger zu erleichtern.

Beispielsweise sind alle Bundesbehörden verpflichtet bis zum 01.01.2020 eine elektronische Akte einzuführen. Dazu müssen Strategien zur Einführung und Umsetzung entwickelt, Aufbau- und Ablauforganisation an die neuen Anforderungen angepasst und die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Ergänzend soll das ersetzende Scannen eingeführt werden, um papierbasierte Dokumente möglichst früh im Informationsfluss zu vernichten. Für kleinere Behörden kann dabei auch ein webbasiertes Posteingangscannen helfen, um die Einführungskosten gering zu halten.

Folgende Themen werden durch das Gesetz adressiert:

  • § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung: Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Kanals und zusätzlich der Bundesverwaltung zur Eröffnung eines De-Mail-Zugangs,
  • § 6 Elektronische Aktenführung und § 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals: Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens,
  • § 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und § 5 Nachweise: Erleichterung bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren,
  • § 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter: Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter,
  • § 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand: Verpflichtung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen,
  • § 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung: Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung ("open data")

Neben diesen Punkten ist hervorzuheben, dass eine Möglichkeit geschaffen wurde, auf technologische Weiterentwicklung zu reagieren und sichere Verfahren nach Bedarf als gültigen Ersatz für die Schriftform zu erklären.

Aktionsbedarf am Beispiel Zwangsversteigerungstermine

Viele der Verordnungen beziehen sich nur auf Bundesbehörden oder können durch Landesrecht eingeschränkt werden. Ein Beispiel, wo die Regelungen durch das E-Government Gesetz nicht ausreichen, sind die Veröffentlichung von Terminen zu Zwangsversteigerungen.

Jedes Amtsgericht veröffentlicht die Termine zu Zwangsversteigerung in dem jeweiligen Hoheitsgebiet selbst. Es gibt die Plattform zvg-portal, die vom Justizministerium NRW betrieben wird, bei der viele Amtsgerichte die Informationen digital veröffentlichen. Auch wenn die Termine, Gutachten und Exposés über eine Webschnittstelle angeboten werden, ist ein umständlichen Aufarbeiten der dargestellten Informationen notwendig, um sie automatisiert weiterzuverarbeiten. Es wäre eine einfache Aufgabe, die Informationen direkt in einem sinnvollen Quellformat anzubieten, z.B. durch RESTful WebServices, sodass man im Sinne des “open data”-Gedankens weitere Analysen einfach vornehmen kann.

Neben dem Portal der Justiz NRW gibt es zahlreiche Portale von privaten Anbietern, die individuelle Absprachen mit Amtsgerichten getroffen haben. Die Informationen zu Zwangsversteigerungen verstreuen sich, je nach Amtsgericht, auf eine von vielen Quellen, die teilweise kostenpflichtig sind. Für Bürger, die Objekte in mehreren Regionen suchen, wird die Suche dadurch sehr umständlich.

Das E-Government Gesetz ebnet den Weg zu elektronischen Kommunikationsverfahren und zur E-Akte. Allerdings ist an einigen Stellen noch nicht ausreichend weit gedacht, um das Potential für Bürger vollends auszuschöpfen.